Warum Sie so lange nichts hören
Aus Sicht der einstellenden Seite ist das Gespräch mit Ihnen selten das letzte. Es folgen weitere Kandidatinnen, ein Abgleich mit der Linie, manchmal ein Zweitgespräch mit der nächsthöheren Stufe, Referenzauskünfte, die Freigabe des Budgets. Erst wenn die Wunschperson zugesagt hat, gehen die Absagen hinaus. Wer auf Platz zwei steht, hört deshalb oft am längsten nichts.
Das erklärt die Stille, entschuldigt sie aber nicht. In einer Befragung gaben 48 Prozent der Stellensuchenden an, ab und zu bis häufig keinerlei Reaktion (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) zu erhalten (JobCloud/LINK).
In einer Umfrage von Indeed stellten 2026 78,6 Prozent fest, dass Arbeitgeber Bewerbende häufiger ignorieren (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) als früher.
Bevor Sie gehen: eine Frage stellen
Die wichtigste Massnahme passiert noch im Gespräch: «Wie geht es weiter, und bis wann darf ich mit einer Rückmeldung rechnen?» Mit dieser Antwort haben Sie einen Zeitpunkt, auf den Sie sich beim Nachfassen berufen können. Ohne sie raten Sie.
Dankesmail: ja, aber kurz
Eine Dankesmail ist in der Schweiz keine Pflicht, und kaum jemand wird abgesagt, weil sie fehlt. Sinnvoll ist sie, wenn sie etwas hinzufügt: eine Frage, die Sie im Gespräch nicht vollständig beantwortet haben, oder ein Punkt, der Ihnen danach klarer geworden ist. Höchstens zehn Zeilen (externe Seite, öffnet in neuem Fenster). Eine Dankesmail, die nur das Gespräch zusammenfasst, liest niemand zu Ende.
Nachfassen: wann und wie
- Genannte Frist abwarten. Hat man Ihnen «Ende nächster Woche» gesagt, rufen Sie nicht am Mittwoch an.
- Ohne genannte Frist: nach zwei Wochen. Schweizer Ratgeber nennen 10 bis 14 Tage (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) als üblichen Zeitpunkt.
- Telefon, wenn Sie eine direkte Ansprechperson haben. Ein Anruf ist persönlicher und führt schneller zu einer ehrlichen Antwort. Haben Sie nur eine allgemeine Adresse der Personalabteilung, ist eine kurze Mail angemessen.
- Einmal, höchstens zweimal. Bleibt es danach still, haken Sie die Stelle ab und bewerben sich weiter.
So klingt ein Anruf, der nicht drängt
«Guten Tag Frau Muster, hier ist Laura Keller. Wir hatten am 12. September ein Gespräch für die Stelle als Sachbearbeiterin Debitoren. Sie hatten eine Rückmeldung bis Ende Monat erwähnt — ich wollte fragen, ob es einen neuen Zeitplan gibt. Die Stelle interessiert mich nach dem Gespräch noch mehr als vorher.»
Der letzte Satz ist der wichtigste. Er sagt, dass Sie die Stelle wollen, ohne zu bitten.
Auf eine Absage antworten
Die meisten Absagen bleiben unbeantwortet. Das ist eine verpasste Gelegenheit: Wer auf Platz zwei landet, ist die erste Person, die angerufen wird, wenn die Wunschkandidatin in der Probezeit abspringt oder ein halbes Jahr später eine ähnliche Stelle frei wird.
Eine Antwort, die die Tür offen lässt
«Sehr geehrte Frau Muster, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auch wenn ich mir einen anderen Ausgang gewünscht hätte, hat mir das Gespräch einen guten Einblick in Ihr Team gegeben. Falls Sie in den kommenden Monaten eine ähnliche Stelle besetzen, freue ich mich über eine Kontaktaufnahme. Freundliche Grüsse, Laura Keller»
Kurz, ohne Enttäuschung im Ton, mit einem konkreten Angebot. Mehr braucht es nicht.
Feedback einholen
Nach einem persönlichen Gespräch dürfen Sie um eine kurze Begründung bitten — am besten telefonisch, weil Personalverantwortliche mündlich offener sind als schriftlich. Stellen Sie eine konkrete Frage statt einer allgemeinen: «Was hat bei der gewählten Person den Ausschlag gegeben?» oder «Gab es einen Punkt in meinem Profil, der gefehlt hat?» Nehmen Sie die Antwort entgegen, ohne zu widersprechen. Wer diskutiert, bekommt beim nächsten Mal kein Feedback mehr.
Was Sie rechtlich verlangen können
- Eine Begründung der Absage: grundsätzlich nein (externe Seite, öffnet in neuem Fenster).
- Ausnahme: Wenn Sie eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten, etwa wegen Schwangerschaft oder Familiensituation, können Sie nach Art. 8 Gleichstellungsgesetz (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) eine schriftliche Begründung verlangen. Eine Klage muss innert drei Monaten nach der Absage erhoben werden.
- Rückgabe oder Löschung Ihrer Unterlagen: ja. Nach Abschluss des Verfahrens müssen die Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerbender zurückgegeben und Kopien vernichtet (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) werden. Aufbewahren darf der Arbeitgeber sie nur mit Ihrer Zustimmung.
- Auskunft, welche Daten über Sie gespeichert sind: ja, kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen (Art. 25 Datenschutzgesetz (externe Seite, öffnet in neuem Fenster)). Das umfasst auch Testresultate aus dem Verfahren.
Häufige Fragen
- Wann darf ich nach dem Vorstellungsgespräch nachfragen?
- Nach Ablauf der Frist, die man Ihnen genannt hat. Wurde keine genannt, nach zehn bis vierzehn Tagen — am besten telefonisch, wenn Sie eine direkte Ansprechperson haben.
- Muss ein Arbeitgeber eine Absage begründen?
- Grundsätzlich nicht. Nur wer eine Benachteiligung wegen des Geschlechts geltend macht, kann nach Art. 8 Gleichstellungsgesetz eine schriftliche Begründung verlangen.
- Was passiert mit meinen Unterlagen nach einer Absage?
- Sie müssen zurückgegeben und Kopien vernichtet werden. Aufbewahren darf der Arbeitgeber sie nur mit Ihrer Zustimmung.
Kurz geprüft
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Welche Frage stellen Sie am Ende des Gesprächs?
2/3
Sie erhalten eine Absage.
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Muss ein Arbeitgeber eine Absage begründen?
Die beste Vorbereitung auf das nächste Gespräch ist das laute Üben der Antworten, die beim letzten Mal nicht getragen haben. Mit dossari üben Sie auf das Inserat der nächsten Stelle und erhalten danach eine schriftliche Auswertung. Ab CHF 19.
Gespräch übenDiese Seite beschreibt die Rechtslage in der Schweiz in allgemeiner Form. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.