Die Pflicht beginnt vor dem RAV
Viele melden sich erst beim RAV und beginnen dann zu suchen. Das ist zu spät. Die Pflicht zur Stellensuche gilt nach der Weisung des SECO bereits während der Kündigungsfrist (externe Seite, öffnet in neuem Fenster), bei befristeten Stellen mindestens in den letzten drei Monaten. Das RAV prüft bei der Anmeldung bis zu drei Monate zurück.
Konkret: Sobald Sie eine Kündigung erhalten oder selbst gekündigt haben, bewerben Sie sich und halten jede Bewerbung fest. Wer während einer dreimonatigen Kündigungsfrist gar keine Bemühungen nachweist, muss nach dem Raster der Weisung mit 12 bis 18 Einstelltagen (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) rechnen — also rund drei Wochen ohne Taggeld.
Die Frist: der 5. des Folgemonats
Die Bemühungen eines Monats müssen spätestens am 5. des folgenden Monats (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) eingereicht sein; fällt der 5. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag (Art. 26 AVIV). Eine Nachfrist gibt es nicht, ausser Sie waren objektiv verhindert, etwa durch einen Spitalaufenthalt. Wer zu spät einreicht, dem werden die Bemühungen nicht angerechnet — auch wenn sie gut waren.
Am sichersten ist die Erfassung über die eServices von arbeit.swiss (externe Seite, öffnet in neuem Fenster): Dort zählt das Erfassungsdatum, übermittelt wird automatisch am 6. um Mitternacht. Erfassen Sie jede Bewerbung am Tag, an dem Sie sie abschicken — dann entsteht am Monatsende kein Stress.
Wie viele Bewerbungen?
Eine feste Zahl steht weder im Gesetz noch in der Weisung des SECO. Die Anzahl hängt vom Arbeitsmarkt und von Ihren persönlichen Verhältnissen ab: Alter, Ausbildung, Mobilität, Sprachkenntnisse.
Als Richtwert nennt der Kanton Zürich 10 bis 12 Bemühungen pro Monat (externe Seite, öffnet in neuem Fenster), sofern mit der Personalberatung nichts anderes vereinbart ist. Die verbindliche Zahl für Sie legt Ihre Beraterin oder Ihr Berater fest — fragen Sie im Erstgespräch ausdrücklich danach und notieren Sie die Antwort.
Qualität zählt, nicht nur die Anzahl
Die Weisung hält fest, dass es nicht nur auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität der Bemühungen ankommt. Ob eine Bewerbung zum Erfolg führt, spielt keine Rolle — sie muss aber ernsthaft und überprüfbar sein.
Das zählt
- eine schriftliche Bewerbung auf ein Inserat, mit eigenem Motivationsschreiben
- eine Initiativbewerbung bei einer Firma ohne ausgeschriebene Stelle
- eine telefonische oder persönliche Bewerbung mit Kontaktperson und Datum
- eine Bewerbung auf eine Stelle ausserhalb des bisherigen Berufs
Das zählt nicht oder wenig
- dieselbe Standardmail an zehn Firmen
- ausschliesslich bei einem Personalvermittler angemeldet sein
- Inserate lesen, ohne sich zu bewerben
- Bewerbungen mit Lohnforderungen weit über dem Markt
Das RAV Basel-Stadt hält ausdrücklich fest, dass schriftliche Bewerbungen mit individuellem Motivationsschreiben deutlich höher gewichtet werden als kurze Telefonate (externe Seite, öffnet in neuem Fenster).
Wichtig: Auch eine feste Zusage für eine Stelle, die erst in zwei Monaten beginnt, befreit Sie nicht von der Suche. Und auch während eines Zwischenverdienstes oder eines Kurses müssen Sie weiter Bemühungen nachweisen.
Das Formular richtig ausfüllen
Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) fragt pro Bewerbung: Datum, Firma mit Adresse, Kontaktperson mit Telefonnummer, Stellenbezeichnung, Pensum, Art der Bewerbung und Ergebnis. Die Kontaktperson ist das Feld, das am häufigsten fehlt — und das, mit dem das RAV die Bemühung überprüft. Ohne Namen ist eine Bewerbung kaum nachprüfbar.
Bewahren Sie zu jeder Bewerbung den Nachweis auf: die gesendete Mail, die Eingangsbestätigung des Bewerbungsportals, die Absage. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar.
Was bei ungenügenden Bemühungen passiert
Das RAV stellt Sie für eine bestimmte Anzahl Tage in der Anspruchsberechtigung ein: Sie erhalten für diese Tage kein Taggeld, und die Tage werden von Ihrem Gesamtanspruch abgezogen (Art. 30 AVIG (externe Seite, öffnet in neuem Fenster)). Die Weisung des SECO nennt als Richtwerte:
- ungenügende Bemühungen in einem Monat: erstmals 3 bis 4 Tage, beim zweiten Mal 5 bis 9 Tage
- gar keine Bemühungen in einem Monat: erstmals 5 bis 9 Tage, beim zweiten Mal 10 bis 19 Tage
- Bemühungen zu spät eingereicht: erstmals 5 bis 9 Tage, beim zweiten Mal 10 bis 19 Tage
Wiederholt sich das, prüft die kantonale Amtsstelle, ob Sie überhaupt vermittlungsfähig sind. Gegen einen Entscheid können Sie Einsprache erheben — Frist und Adresse stehen auf der Verfügung.
Ein Vorteil, den viele nicht kennen
In Berufen mit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit müssen Arbeitgeber offene Stellen zuerst dem RAV melden. Fünf Arbeitstage lang (externe Seite, öffnet in neuem Fenster) sehen nur beim RAV angemeldete Stellensuchende diese Stellen. 2026 betrifft das 32 Berufsarten, darunter neu Reinigungspersonal, Hilfskräfte in Büros und Hotels sowie Köchinnen und Köche. Schauen Sie deshalb täglich im Job-Room — dort haben Sie fünf Tage Vorsprung.
Häufige Fragen
- Bis wann muss ich die Arbeitsbemühungen beim RAV einreichen?
- Spätestens am 5. des folgenden Monats; fällt der 5. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag. Eine Nachfrist gibt es nur bei objektiver Verhinderung.
- Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV pro Monat?
- Eine feste Zahl steht nicht im Gesetz. Der Kanton Zürich nennt 10 bis 12 Bemühungen pro Monat als Richtwert; verbindlich ist, was Ihre Beraterin oder Ihr Berater mit Ihnen vereinbart.
- Muss ich mich schon während der Kündigungsfrist bewerben?
- Ja. Die Pflicht zur Stellensuche gilt bereits während der Kündigungsfrist, und das RAV prüft bei der Anmeldung bis zu drei Monate zurück.
Kurz geprüft
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Ab wann müssen Sie sich bewerben?
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Wie viele Bewerbungen verlangt das Gesetz pro Monat?
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Welches Feld im Formular fehlt am häufigsten?
Bewerbungen, die das RAV als qualitativ gut wertet, haben ein eigenes Motivationsschreiben. Mit dossari entsteht das Schreiben aus dem Abgleich Ihres Lebenslaufs mit dem Inserat — für jede Stelle neu. Der Lebenslauf allein ist gratis, das vollständige Dossier kostet CHF 25.
Dossier erstellenDiese Seite beschreibt die Regeln der Arbeitslosenversicherung in allgemeiner Form. Verbindlich ist, was Ihr RAV mit Ihnen vereinbart. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.